Strafprozessordnung (StPO)
§1 Rechte des Beschuldigten
1. Jeder Beschuldigte gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung).
2. Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen.
3. Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Anwalt. Kann er sich keinen leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger gestellt (sofern verfügbar).
4. Der Beschuldigte muss über seine Rechte belehrt werden (Miranda Warning).
§2 Ermittlungsverfahren
1. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren.
2. Polizei (LSPD, SAHP, FIB, NG) sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
3. Ermittlungen müssen objektiv geführt werden; es muss auch nach entlastenden Beweisen gesucht werden.
§3 Durchsuchung und Beschlagnahme
1. Durchsuchungen von Wohnungen und Häusern bedürfen grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses.
2. Bei Gefahr im Verzug dürfen Durchsuchungen ohne Beschluss stattfinden, müssen aber nachträglich richterlich bestätigt werden.
3. Fahrzeuge und Personen dürfen bei hinreichendem Tatverdacht oder im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen durchsucht werden.
§4 Zeugen und Sachverständige
1. Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. Falschaussage ist strafbar.
2. Zeugen haben ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden.
§5 Untersuchungshaft & Erzwingungshaft
1. U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht und Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht.
2. Die Dauer der U-Haft soll verhältnismäßig sein.
3. Erzwingungshaft kann angeordnet werden, um eine Zeugenaussage oder Bußgeldzahlung zu erzwingen (max. 3 Tage).
§6 Anklageerhebung
1. Liegen genügend Beweise vor, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht.
2. Die Anklageschrift muss die Tat, die Beweismittel und die gesetzlichen Vorschriften benennen.
§7 Hauptverhandlung und Urteil
1. Die Hauptverhandlung ist öffentlich (Ausnahmen möglich).
2. Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung.
3. Urteile ergehen "Im Namen des Volkes des Staates San Andreas".
§8 Rechtsmittel (Berufung/Revision)
1. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden.
2. Frist für Berufung beträgt 3 Tage nach Urteilsverkündung.
§9 Wiederaufnahme des Verfahrens
1. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wiederaufgenommen werden, wenn neue Beweise auftauchen, die einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung begründen.
§10 Suchwanteds (Fahndung)
§10 Abs. 1 Einleitung. Es wird unterschieden zwischen den normalen Fahndungsstufen (Sterne 1-5) und speziellen Suchhaftbefehlen (Suchwarrants).
§10 Abs. 2 Ausstellung. Suchwanteds werden ausgestellt, um Personen gezielt zur Festnahme auszuschreiben, die sich dem Zugriff entzogen haben oder deren Aufenthalt unbekannt ist, gegen die aber dringender Tatverdacht besteht.
§10 Abs. 3 Beendigung. Die Fahndung endet mit Festnahme oder Tod des Gesuchten.
§11 Kronzeugenregelung
1. Einem Täter kann Strafmilderung oder Straffreiheit gewährt werden, wenn er durch seine Aussage wesentlich zur Aufklärung schwerer Straftaten über seine eigene Tatbeteiligung hinaus beiträgt (Kronzeuge).
§12 Informanten
1. Der Einsatz von Informanten durch das FIB oder LSPD ist zulässig.
2. Die Identität von Informanten ist streng vertraulich zu behandeln.
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§1 Gerichte
1. Die Gerichtsbarkeit wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
2. Folgende Gerichte bestehen: Amtsgericht (für Vergehen), Obergericht (für Verbrechen und Berufung), Supreme Court (Verfassungsfragen und Revision).
§2 Richter
1. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2. Sie werden vom Gouverneur ernannt und vom Kongress bestätigt.
§3 Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens.
2. Sie vertritt die Anklage vor Gericht.
§4 Rechtsanwälte
1. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege.
2. Jeder hat das Recht, sich in jedem Verfahrensstand eines Anwalts zu bedienen.