Öffentliches Gesetzbuch

Vorwort

Während dem Lesen werden Begriffe erwähnt wie Fahrzeugführer, Gefahrensituation, Spezialeinheit und Ähnliches. Diese werden am Schluss des Gesetzes erläutert.

Einleitung

Im Laufe der Texte in den Gesetzbüchern tauchen Begriffe wie Exekutive und Judikative auf.

Die Exekutive ist die vollziehende oder ausübende Gewalt. Sie ist dabei an das geltende Recht gebunden. Die Exekutive umfasst die Regierung und die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist.

Die Judikative bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung und Verwaltung als vollziehende Gewalt) und der rechtsprechenden Gewalt.

Grundgesetz (GG)

Artikel 1 Die Grundrechte

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalten.

(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(3) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(4) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(5) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Artikel 2 Vor dem Gesetz gleich

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens diskriminiert werden.

Artikel 3 Pressefreiheit/Meinungsfreiheit

(1) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Pressefreiheit ist das Recht von Einrichtungen des Rundfunks und anderer Medien auf ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem auf die staatlich unzensierte Veröffentlichung von Nachrichten und Meinungen.

(3) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden.

(4) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

Artikel 4 Recht auf Arbeit

(1) Alle Inselbewohner haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 5 Eigentum/ Enteignung

(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Artikel 6 Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 7 Parlamentarische Immunität

(1) Immunität bezeichnet den besonderen rechtlichen Schutz bestimmter hochrangiger Mitglieder staatlicher Organisationen vor staatlicher Verfolgung. Dieser Schutz gilt für: Gouverneur (GOV), Vizegouverneur (GOV), Minister (GOV), Generalstaatsanwalt (GOV), Oberamtsrichter (GOV), Director of FIB (FIB), General of The Army (NG), Chief of Police (LSPD), Sheriff (SAHP), Chief of Medicine (EMS), CEO (Lifeinvader), Director of USSS (GOV), Head of Departement of FIBCO (FIB).

a) Sollte das gegenwärtige Staatsoberhaupt den Notstand ausrufen, verlieren alle Mitglieder staatlicher Organisationen ihren Status im Falle von hoheitlichen Maßnahmen.

(2) Die Aufhebung der Immunität kann durch einen schriftlichen Beschluss des Gouverneurs, Vizegouverneurs oder Justizministers erfolgen. Ein Richter muss den Beschluss auf Rechtmäßigkeit prüfen und gegenzeichnen.

(3) Eine Person, die Immunität besitzt, muss bei einer polizeilichen Kontrolle und Feststellung einer Straftat nur den Dienstausweis zeigen. Sie darf danach nicht weiter festgehalten werden, es sei denn, die Immunität wurde aufgehoben.

Artikel 7.1 Klassifizierung

Das FIB ist dazu bevollmächtigt, Klassifizierungen vorzunehmen. Eine Klassifizierung dient zum Schutz der persönlichen Daten vor nicht autorisiertem Zugriff. a) Klassifizierungen werden nur vorgenommen, wenn eine dringende Notwendigkeit besteht. b) Die Klassifizierungen werden je nach Notwendigkeit in unterschiedliche Stufen eingeteilt. c) Das FIB führt eine Liste über alle klassifizierten Personen und stellt diese der Regierung auf Anfrage zur Verfügung.

Artikel 8 Vermummung und Identifizierung

Es ist verboten, sich in staatlichen Gebäuden zu vermummen. Es ist verboten, sich bei einer amtlichen Kontrolle nicht auszuweisen oder falsche Identitäten anzugeben. a) Im Falle einer solchen Kontrolle können die beteiligten Amtsträger die vorläufige Festnahme der Person anordnen, um die Identität festzustellen.

Beamte sind verpflichtet, sich bei Ausübung einer hoheitlichen Handlung mit Dienstausweis oder Dienstnummer auszuweisen. Davon ausgenommen sind Spezialeinheiten im Einsatz oder verdeckte Ermittler, sowie bei Gefahr im Verzug.

Artikel 9 Versammlungsrecht

Jeder Bewohner hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Artikel 10 Gesellschaften

Alle Personen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Artikel 11 Prinzip der Rechtsstaatlichkeit

Jegliche verwendeten Beweise müssen auf rechtlicher Grundlage erworben werden. Unrechtmäßig erworbene Beweise sind nichtig. Gesetze gelten nicht rückwirkend.

Artikel 12 Rechtsfolgen

Verstößt ein Bürger gegen geltende Gesetze, so wird dieser nach geltendem Recht bestraft. Niemand darf wegen derselben Straftat mehrmals bestraft werden.

Artikel 13 Einschränkung der Rechte

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Artikel 14 Der Staat San Andreas

Der Staat San Andreas ist ein demokratischer Staat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 15 Staatliche Legitimation

Das Grundgesetz legitimiert den Erlass weiterer Gesetze und das staatliche Gewaltmonopol.

Artikel 16 Vorrang von Bundesrecht

Bundesrecht bricht Behördenrecht. Alle internen Regelungen müssen den Gesetzen untergeordnet sein.

Artikel 17 Amtshilfe

Alle Behörden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Artikel 18 Gestrichen

Artikel 19 Recht auf Information

Jeder hat das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten in Straf- und Bußgeldverfahren zu erhalten, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen (z.B. laufende Ermittlungen) entgegenstehen.


Strafgesetzbuch (StGB)

§1 Strafbarkeit

Strafbar macht sich derjenige, der gegen die geltenden Gesetze verstößt. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

§2 Mittäterschaft

Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Anstiftung und Beihilfe sind ebenfalls strafbar.

§3 Psychische Integrität

§ 3.1 Beleidigung: Wer eine Person beleidigt, wird bestraft.

§ 3.2 Belästigung: Wer eine Person belästigt, wird bestraft.

§ 3.3 Bedrohung: Wer eine Person mit der Begehung eines gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechen bedroht, wird bestraft.

§ 3.4 Üble Nachrede: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird bestraft.

§ 3.5 Rufmord: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird bestraft.

§ 3.6 Nötigung: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.

§4 Physische Integrität

§ 4.1 Mord: Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 4.2 Körperverletzung: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.

§ 4.3 Körperverletzung mit Todesfolge/Totschlag: Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§ 4.2) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe höher als bei §4.2.

§ 4.4 Gewaltsame Drohung gegen das Leben: Wer jemanden mit dem Tod droht und dabei eine Waffe, einen gefährlichen Gegenstand oder körperliche Gewalt einsetzt, wird bestraft.

§ 4.5 Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird bestraft.

§ 4.6 Unterlassene Hilfeleistung: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird bestraft.

§ 4.7 Freiheitsberaubung: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft.

§ 4.8 Geiselnahme: Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder dem Entzug der Freiheit zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird bestraft.

§5 Sexuelle Belästigung

Wer eine andere Person in sexueller Weise belästigt, wird bestraft.

§6 Diebstahl

6.1 Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.

6.2 Diebstahl von Staatseigentum: Wer Eigentum des Staates stiehlt.

6.3 Trickbetrug: Wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Vermögensvorteil erlangt.

§7 Fahrzeugdiebstahl

7.1 Wer ein Fahrzeug unbefugt in Gebrauch nimmt, wird bestraft.

7.2 Schwerer Fahrzeugdiebstahl: Wer ein Fahrzeug stiehlt, um es zu verkaufen oder auszuschlachten, oder wer dabei Gewalt anwendet.

§9 Betrug

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft.

§10 Besitz illegaler Gegenstände & Substanzen

(1) Als illegale Gegenstände & Substanzen gelten: - USB-Stick mit Viren - Falschgeld - Dietrich / Dietriche - Juwelen aus Raubüberfällen - Westen einer staatl. Organisation - Balaclavas staatl. Organisationen - Illegale Waffen (siehe Waffengesetz) - Betäubungsmittel über der erlaubten Menge (siehe BtMG) - Unmarkierte Waffen & Munition - Bauteile von Waffen - Gezinkte Würfel

(2) Der Besitz wird bestraft.

(3) Der Handel wird bestraft.

§11 Raub

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.

§12 Geschäftsraub

Der bewaffnete Überfall auf ein Geschäft (Shoprob, Ammunationrob) wird bestraft.

§13 Einbruch

Wer in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder in ein befriedetes Besitztum eindringt, wird bestraft.

§14 Steuerhinterziehung

Wer Steuern hinterzieht, wird bestraft. (Meist angewandt bei Fahrzeugverkäufen am Markt vorbei etc, wenn nachweisbar).

§15 Umgang mit Beamten

§ 15.1 Widerstand gegen die Staatsgewalt: Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.

§ 15.2 Bestechung: Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird bestraft.

§ 15.3 Behinderung der Justiz: Wer absichtlich die Arbeit der Justiz oder Exekutive behindert.

§ 15.4 Missbrauch des Notrufs: Wer missbräuchlich den Notruf wählt.

§ 15.5 Falschaussage: Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt.

§16 Befreiung von Gefangenen

Wer einen Gefangenen befreit, ihm zur Flucht verhilft oder ihn dazu verleitet, wird bestraft.

§17 Durchbrechen von Absperrungen

Wer eine polizeiliche Absperrung durchbricht oder umfährt, wird bestraft.

§18 Unerlaubtes Betreten von Sperrzonen

Das Betreten von Sicherheitsbereichen (SG Trakt, LSPD Innenräume, FIB HQ, Fort Zancudo, Regierungsgebäude intern, Flugzeugträger) ist unbefugten untersagt.

§19 Sachbeschädigung

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft.

§20 Hausfriedensbruch

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.

§21 Erpressung

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft.

§22 Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.

§23 Urkundenfälschung

Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr zu täuschen, wird bestraft.

§24 Maskierung

Wer sich in der Öffentlichkeit maskiert, um seine Identität zu verschleiern (außer zu legalen Zwecken wie Arbeitsschutz oder mit Genehmigung), wird bestraft.

§25 Terrorismus

Wer staatsgefährdende Gewalttaten begeht, Überfälle auf Waffenkonvois oder Geldtransporter verübt oder Geiselnahmen in großem Stil durchführt, wird wegen Terrorismus bestraft. Dies schließt Angriffe auf das Fort Zancudo oder Regierungsgebäude ein.

§26 Illegales Glücksspiel

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird bestraft.

§27 Prostitution

Das Anbieten sexueller Handlungen gegen Entgelt ist in der Öffentlichkeit untersagt.

§28 Teilnahme an illegalen Rennen

Das Teilnehmen oder Veranstalten von nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ist strafbar.

§29 Störung der Totenruhe

Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird bestraft.

§30 Tierquälerei

Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, wird bestraft.

§31 Umweltverschmutzung

Wer unbefugt Abfälle, die geeignet sind, den Boden, das Wasser oder die Luft nachhaltig zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage beseitigt, lagert, behandelt, verwertet oder sonst bewirtschaftet, wird bestraft.

§32 Bankraub

Der bewaffnete Überfall auf eine Bankfiliale oder die Zentralbank wird bestraft.

§33 Meineid

Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird bestraft.

§34 Geldwäsche

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird bestraft.

§35 Reue

Wer eine Straftat begeht und danach freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert oder wer bei der Aufklärung hilft, dem kann Strafmilderung gewährt werden.

§36 Verjährung

StVO: 24 Stunden. BtMG: 7 Tage. Korruption: 30 Tage. Sonstige Straftaten: 72 Stunden (3 Tage). Mord verjährt nicht.

§37 Vermummung

Das Tragen von Masken, die das Gesicht ganz oder teilweise verdecken, ist in öffentlichen Gebäuden verboten, sofern keine gesundheitlichen oder beruflichen Gründe vorliegen.

§38 Vortäuschung einer Straftat

Wer einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten r echtswidrigen Taten bevorstehe, wird bestraft.

§39 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird bestraft.

§40 Gefangenenmeuterei

Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die Anstaltsleitung, Aufsichtsbeamte oder andere Personen nötigen oder angreifen, werden bestraft.

§41 Bildung krimineller Vereinigungen

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird bestraft.

§42 Landfriedensbruch

Wer sich an einer Menschenmenge beteiligt, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begeht oder Menschen bedroht, wird bestraft.

§43 Marktmanipulation

Wer Preise oder marktbildende Faktoren künstlich beeinflusst, um Vorteile zu erzielen (z.B. bei Immobilien oder Waren), wird bestraft.

§44 Schwerer Eingriff in den Raft & Luftverkehr

Wer die Sicherheit des Schienen-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.

§45 ATM-Raub

Wer einen Geldautomaten aufbricht oder manipuliert, um an das Geld zu gelangen, wird bestraft.


Straßenverkehrsordnung (StVO)

§1 Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

§3 Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen:
- innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 150 km/h,
- außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 200 km/h,
- auf Highways (Autobahnen) sowie Freeways 350 km/h,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (z.B. Würfelpark, Krankenhaus, Marktplatz) 50 km/h.

§4 Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

§6 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

§7 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§8 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.

(3) Parken ist verboten: vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, an Bushaltestellen, am Würfelpark (außer Parkplätze), am Krankenhaus (außer Parkplätze), an rot markierten Bordsteinen.

§9 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.

§10 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

§11 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.

Unterbodenbeleuchtung ist erlaubt.

§12 Verkehrshindernis

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf kein Verkehrshindernis bilden.

§13 Unfallflucht

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, wird bestraft.

§14 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, wird bestraft.

§15 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel

(1) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft.

§16 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§17 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

§18 Verkehrszeichen

(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Sie sind zu befolgen.

§19 Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor.

§20 Hupen

(1) Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wenn man sich oder andere gefährdet sieht.

§21 Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.

§22 Ladung

(1) Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

§23 Sonstige Pflichten

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

§24 Straßenrennen

(1) Wer ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder daran teilnimmt, wird bestraft.

§25 Radfahrer

(1) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

§26 Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Fahrbahnen dürfen nur überquert werden, wenn der Fahrzeugverkehr nicht gefährdet wird.

§29 Übermäßige Straßenbenutzung

(1) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.


Waffengesetz (WaffG)

§1 Waffenschein: Erforderlich zum legalen Tragen von Waffen.

§2 Erwerb: Waffen dürfen nur in lizenzierten Geschäften (Ammu-Nation) erworben werden.

§3 Kaliber: Zivilisten dürfen nur Kleinkaliberwaffen besitzen. Großkaliber und automatische Waffen sind verboten (Ausnahme: Lizenzierte Sicherheitsfirmen mit Sondergenehmigung).

§4 Legale Waffen: Waffen mit Seriennummer, die im Ammu-Nation erworben wurden. Tazer ist nur Behörden gestattet.

§5 Illegale Waffen: Waffen ohne Seriennummer oder aus Beständen staatlicher Organisationen (außer für Beamte im Dienst).

§6 Munition: Besitz von Munition nur mit passendem Waffenschein und Waffe erlaubt. Behördenmunition ist für Zivilisten verboten.

§7 Mitführen: Waffe muss im Holster getragen werden. Offenes Tragen in der Hand ohne Grund ist Bedrohung.

§8 Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit: Verboten (außer Beamte). Langwaffen auf dem Rücken nur für Beamte oder auf privatem Grund/Jagdgebiet.

§9 Nutzung: Waffengebrauch nur zur Notwehr oder Nothilfe.

§10 Handel: Privater Waffenhandel ist verboten. Nur über Ammu-Nation.

§11 Verlust: Verlust einer Waffe ist sofort zu melden.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§1 Definition: Betäubungsmittel sind Substanzen, die das Bewusstsein verändern und abhängig machen können.

§2 Verbot: Besitz, Handel, Anbau und Herstellung von Kokain, Marihuana, Methamphetamin und anderen Drogen ist verboten.

§3 Eigenbedarf: Geringe Mengen (unter 10 Einheiten) können straffrei bleiben oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Ermessenssache).

§4 Medikamente: Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur mit Rezept oder Dienstausweis (EMS) mitgeführt werden. Handel ist verboten.

Pressegesetz (LPG)

§1 Freiheit: Die Presse ist frei.

§2 Aufgabe: Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§3 Sorgfalt: Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§4 Redaktionsgeheimnis: Journalisten haben das Recht, die Auskunft über die Identität von Informanten zu verweigern (Quellenschutz).

§5 Gegendarstellung: Betroffene haben Anspruch auf Gegendarstellung bei falschen Tatsachenbehauptungen.

§6 Impressum: Jedes Presseerzeugnis muss Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs enthalten.

§7 Werbung: Werbung muss als such kenntlich gemacht werden.

§8 Beschlagnahme: Die Beschlagnahme von Pressematerial ist nur auf richterliche Anordnung zulässig.

§9 Lifeinvader: Der Lifeinvader ist die staatliche Presseagentur. Er unterliegt besonderer Neutralitätspflicht.

§10 Werbung Lifeinvader: Der Lifeinvader ist verpflichtet, legale Werbung von Bürgern zu veröffentlichen, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt.

§11 Events: Der Lifeinvader darf Events veranstalten.

§12 Journalisten: Journalisten des Lifeinvaders haben bei Vorlage ihres Presseausweises Zutritt zu Schadensorten, sofern sie die Arbeit der Rettungskräfte und Polizei nicht behindern.


Parlamentsbeitreibungsgesetz (PBeitrG)

Präambel: Der Kongress ist das gesetzgebende Organ von San Andreas. Er besteht aus Vertretern der staatlichen Organisationen.

§1 Zusammensetzung: Der Kongress besteht aus den Leitern der Organisationen (oder Vertretern) sowie gewählten Abgeordneten.

§2 Aufgaben: Gesetzesentwürfe beraten und beschließen, Haushalt genehmigen, Regierung kontrollieren.

§3 Abstimmung: Einfache Mehrheit für Gesetze. 2/3 Mehrheit für Verfassungsänderungen.

§4 Sitzungen: Sitzungen sind in der Regel öffentlich.

Honoration Act [HOACT]

Art 1 Zweck: Ehrung verdienter Bürger und Beamter.

Art 2 Auszeichnungen: Medal of Honor (Höchste Auszeichnung), Purple Heart (Verwundung im Dienst), Distinguished Service Medal (Hervorragende Dienste), Police Medal (Besondere Polizeidienste), EMS Medal (Lebensrettung).

Art 3 Verleihung: Durch den Gouverneur.

Art 4 Privilegien: Träger der Medal of Honor genießen besondere Ehre und Immunität bei kleinen Vergehen (Ermessenssache).

Art 5 Aberkennung: Bei schweren Straftaten.

Art 6 Tragen: Bei offiziellen Anlässen.

Nationalfeiertag

Der Nationalfeiertag wird jährlich festgelegt. An diesem Tag ruht die Arbeit (außer Notdienste) und es finden staatliche Feierlichkeiten statt. Amnestien für leichte Vergehen sind möglich.

Begriffsdefinitionen

Fahrzeugführer
Wer das Fahrzeug bedient.
Fahrzeughalter
Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.
Gefahrensituation
Lage, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens birgt.
Spezialeinheiten
Geschlossene Sondereinheiten (SWAT, H.R.T, G.T.F, D.E.A) mit besonderer Ausrüstung.
Dienstausweis
Dokument zur Identifikation von Beamten.
Hoheitliche Aufgabe
Aufgabe, die der Staat erfüllen muss (Polizei, Justiz).
Gefahr im Verzug
Wenn richterliche Anordnung nicht abgewartet werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden.
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.
Waffe
Gegenstand, der dazu bestimmt ist, Verletzungen beizubringen.
Sperrzone
Bereich, dessen Zutritt verboten oder beschränkt ist.