Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

Abs. 1

(a) Der Begriff Rechtswesen bezeichnet die Gesamtheit folgender Institutionen, Ämter und Personengruppen: Mitarbeiter der Justiz, private Rechtsanwälte, Organisationsanwälte

(b) Zur Justiz gehören Staatsanwälte, Richter, der Generalstaatsanwalt, der Oberamtsrichter, der Justizminister sowie sein Stellvertreter. Der Generalstaatsanwalt agiert als Leiter der Staatsanwaltschaft. Der Oberamtsrichter agiert als Leiter der Richterschaft. Der Justizminister agiert als Leiter der gesamten Justiz. Die jeweiligen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, Oberamtsrichters und Justizministers haben im Sinne der gesetzlichen Befugnisse dieselben Rechte.

(c) Zu den (Rechts-) Anwälten gehören private Rechtsanwälte und Organisationsanwälte.

(d) Ein privater Rechtsanwalt ist eine Person, die Interessen des Beschuldigten nach außen vertritt, der im Besitz einer staatlichen Lizenz ist, die nach den bestehenden Regeln rechtmäßig erworben wurde. Ein Rechtsanwalt ist keiner staatlichen Behörde zugehörig.

(e) Ein Staatsanwalt ist eine Person, die die Interessen des Staates vertritt. Sie sind nicht verpflichtet, eine staatliche Lizenz zu besitzen, da der Dienstausweis diese übernimmt.

(f) Ein Organisationsanwalt ist eine Person, die Interessen eines Beschuldigten Beamten nach außen vertritt, der im Besitz einer staatlichen Lizenz ist, die nach den bestehenden Regeln rechtmäßig erworben wurde. Ein Organisationsanwalt ist Teil einer staatlichen Behörde.

(g) Zur Justizleitung zählen der Justizminister, Oberamtsrichter und Generalstaatsanwalt.

Abs.2 Jedes Mitglied des Rechtswesen arbeitet auf der Grundlage von Legalität, Unabhängigkeit, Korporatismus, Kenntnis und Verständnis der bestehenden Verfassung und Gesetze des Staates San Andreas.

Abs.3 Ein Rechtsanwalt arbeitet auf der Grundlage von Legalität, Unabhängigkeit, Korporatismus, Kenntnis und Verständnis der bestehenden Verfassung und Gesetze des Staates San Andreas.

Abs.4 Rechtsanwälte (soweit diese das Mandat übernommen haben) sowie die Justiz haben das Recht auf Zugang zu Akten über die personenbezogenen Daten von Tatverdächtigen. In beiden Fällen muss ein schriftlicher Beschluss der Justiz vorliegen. Das FIB ist dann strafrechtlich verantwortlich für die Offenlegung dieser Informationen.

Abs.5 Ein Staatsanwalt hat die Pflicht, Beweise für Schuld dem Rechtsanwalt und Richter schnellstmöglich vorzulegen.

Abs.6 Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, Beweise für die Unschuld seines Mandanten dem Richter und Staatsanwalt vorzulegen.

Abs.7 Ein Rechtsanwalt hat das Recht, jederzeit vom Anwaltsgeheimnis Gebrauch zu machen.

Abs.8 Ein Rechtsanwalt gilt als privater Unternehmer.

Abs.9 Nur die Justiz kann Videoaufnahmen eines Exekutivbeamten einfordern. (1) Die Organisationsleitung sowie die vom Organisationsleiter delegierten Personen/Abteilungen dürfen für organisationsinterne Zwecke und Ermittlungen Bodycams der eigenen Beamtinnen und Beamten gefordert werden, ohne vorherige Forderung der Justiz.

Abs.10 Ein Staatsanwalt ist gleichgestellt wie ein vollwertig lizenzierter Rechtsanwalt.

§ 2. Privates Recht

Abs.1 Ein Rechtsanwalt ist ein Bürger des Staates San Andreas ohne Vorstrafen, der die staatliche Anwaltsprüfung erfolgreich bestanden hat und die staatliche Gebühr zur Erlangung einer privaten Anwaltslizenz bezahlt hat.

Abs.2 Ein Rechtsanwalt verpflichtet sich bei der Ausübung seiner Amtspflichten zur Einhaltung aller geltenden Gesetze und Verfahren.

Abs.3 Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Leistungen ausschließlich zu den Bedingungen des bestehenden Vertrags, der zuvor mit dem Auftraggeber ausgemacht wurde, einzuhalten.

Abs.4 Ein privater Rechtsanwalt hat das Recht, Sperrzonen gemäß §18 StGB zu betreten, allerdings nur im Zeitrahmen der anwaltlichen Tätigkeit, die durch den zu vertretenden Häftling entstanden ist. Die jeweilige Organisation muss zuvor informiert werden. Bei dem Staatsgefängnis muss lediglich ein für den Mandanten zuständiger Beamter informiert werden. Nach Leistungserbringung muss der private Rechtsanwalt die Sperrzone unverzüglich verlassen.

Abs.5 Einem Rechtsanwalt ist es strengstens untersagt, in die Arbeit der Exekutivbeamten einzugreifen, die der Verfassung des Staates San Andreas nicht widersprechen.

Abs.6 Ein Rechtsanwalt hat das Recht, die Preise für seine Dienstleistungen bei einer Schadensersatzforderung gegenüber der Regierung selbst festzulegen, diese darf nicht über 50.000 $/h und 5h betragen.

2) Anwaltliche Tätigkeiten im SG können der Regierung in Rechnung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind und sich an die Tarifliche Staffelung gehalten wurde.

a. Voraussetzungen. Die Abhandlung ist über die gesamte Dauer mittels Bodycam lückenlos dokumentiert. Ein entsprechender Bodycam-Nachweis über die komplette Dauer der Abhandlung.

b. Tarifliche Staffelung für Leistungen im SG:

  • eine halbe Stunde - $35.000
  • eine Stunde - $70.000
  • zwei Stunden - $140.000
  • drei Stunden - $210.000

An die tarifliche Staffelung ist sich bei Rechnungen zur Vergütung für Leistungen im SG zu halten.

Abs.7 Ein Rechtsanwalt ist auch für alle seine beruflichen Tätigkeiten allein verantwortlich hinsichtlich der Einhaltung bestehender Gesetze und Vorschriften.

Abs.8 Ein Rechtsanwalt steht in der Verpflichtung, Videomaterial Anforderungen nach Inhaftierung innerhalb von 36 Stunden bei der Justiz einzufordern, wird dies nicht eingehalten, kann die Forderung sowie darauf folgende Schritte der Rechtsanwaltschaft von der Justiz abgelehnt werden.

Abs.8.2 Es darf seitens des Rechtsanwaltes grundsätzlich die Tat seines Mandanten gefordert werden. Alle weiteren Forderungen müssen mit rechtlichen Verstößen der Beamten begründet werden. Maximal 2 zusätzliche Forderungen sind zulässig. Gefordert werden kann: Identifizierung des Tatverdächtigen, Verlesung der Rechte, Nennung der Tatvorwürfe, Ausstellung der Akte, Identifizierung des handelnden Beamten bzw. das nicht ausweisen, Überführung zum SG, Inhaftierung im SG.

Abs.9 Ein Rechtsanwalt, sowie Organisationsanwälte haben das Recht, Schadensersatzforderungen bei der Justiz zu stellen. Diese können unter anderem beinhalten: Schadensersatz für den SG-aufenthalt - $5.000 pro Fahndungsstufe, Verdienstausfallsentschädigung (nur für Beamte) - pro Tag $10.000, Rückerstattung des Bußgeldes Schmerzensgeld - nach eigenem Ermessen. Der Richter entscheidet am Ende. Übernahme der Behandlungskosten, Löschung des Akteneintrages. Gründe hierfür können unter anderem fehlende Beweise und Falschausstellung der Akte sein.

Abs. 10 Ein Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, sich gegenüber anderen Personen oder Personengruppen stets höflich und respektvoll zu verhalten.

§ 3. Staatliches Recht

Abs.1 Ein Staatsanwalt ist ein Bürger des Staates San Andreas ohne Vorstrafen, der die staatliche Anwaltsprüfung erfolgreich bestanden hat.

Abs.2 Ein Staatsanwalt verpflichtet sich bei der Ausübung seiner Amtspflichten zur Einhaltung aller geltenden Gesetze und Verfahren.

Abs.3 Ein Staatsanwalt erhält seine Leistungen ausschließlich vom Staat.

Abs.4 Ein Staatsanwalt hat das Recht, das Gebiet folgender Staatsorganisationen: FIB, EMS, Lifeinvader, LSPD, SAHP und NG zu betreten, allerdings nur im Zeitrahmen der anwaltlichen Tätigkeit, dieser muss aber durch die jeweilige Organisation bestätigt worden sein. Nach Leistungserbringung muss der Staatsanwalt das Gebiet folgender Staatsorganisationen: FIB, EMS, Lifeinvader, LSPD, SAHP und NG unverzüglich verlassen.

Abs.5 Einem Staatsanwalt ist es strengstens untersagt, in die Arbeit der Exekutivbeamten einzugreifen, die der Verfassung des Staates San Andreas nicht widersprechen.

Abs.6 Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, Haftbefehle von einem Richter prüfen und unterschreiben zu lassen. Haftbefehle sind nur mit einer Unterschrift eines Richters rechtskräftig.

§ 4. Erwerb einer Anwaltslizenz

Abs.1 Alle Anträge auf Erteilung einer Anwaltslizenz werden über das Justizministerium ausgeführt.

Abs.2 Die Erteilung von Anwaltslizenzen erfolgt durch die dazu berechtigten Mitarbeiter der Regierung.

Abs.3 Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, muss der Antragsteller: 1. keine Vorstrafen haben, 2. seit mehr als 5 Jahren im Staat gelebt haben (Gilt nur für Rechtsanwälte), 3. das Staatsexamen (Anwaltsprüfung) bestehen.

Abs.4 Mitarbeiter staatlicher Organisationen können keine private Anwaltslizenz erhalten.

Abs.5 Die Anwaltsprüfung kann 2 mal wiederholt werden. Eine Namensänderung schließt den Abs.5 nicht aus. Nach drittem Nicht- Bestehen folgt eine Prüfungssperre von einem Monat.

Abs.6 Organisationsanwälte dürfen nur Beamte und Soldaten vertreten. Für die Arbeit als Organisationsanwalt erhalten diese kein Honorar. Sollte ein Organisationsanwalt das Mandat eines Beamten übernehmen, so kann er den Mandanten bis zum endgültigen Abschluss des Falles (inklusive Berufungsverfahren) vertreten, selbst wenn der Mandant während des Falles, jedoch nach der Mandatsübernahme, aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde

Abs. 7 Gegen Anerkannte Rechtsanwälte kann ermittelt werden, sowie gefahndet werden.

Abs. 8 Staatliche Organisationen können maximal 5 interne Anwälte beschäftigen. Gemäß JBeitrG unterliegen diese Anwälte denselben Befugnissen und Pflichten wie Rechtsanwälte.

Abs. 9 Die Leitungsebene einer staatlichen Organisation kann interne Anwälte bestimmen und festlegen, wer eine Lizenz beantragen darf. Die Regierung kann begründet Anwaltsanträge ablehnen.

Abs. 10 Der Justizminister ist befugt die Ausstellung der Anwaltslizenz zu verweigern, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen das dieser nicht als Anwalt geeinigt erscheint (Beweismaterial).

Abs. 11 - gestrichen -

Abs. 12 Das Beweismaterial muss auf Anfrage vorgezeigt werden.

Abs. 13 Die Entscheidung des Justizministers ist durch einen neutralen Richter zu prüfen. Dessen Urteil hat der Justizminister bei der Ausstellung seines Beschlusses zu berücksichtigen.

Abs. 14 Es ist durch einen neutralen Richter und den Justizminister alle zwei Wochen zu Prüfen, ob die Verweigerung der Anwaltslizenz aufrecht erhalten bleibt. Dabei ist sich an die Verhältnismäßigkeit zu halten.

Abs. 15 Das Beweismaterial verjährt nach 30 Tagen.

§ 5. Widerruf der Lizenz

Abs.1 Abs.1 Ein Besitzer einer Anwaltslizenz verliert die Lizenz in folgenden Fällen: Die Anwaltslizenz wurde nicht gemäß JBeitrG §4 Abs. 3. erteilt. Änderung der personenbezogenen Daten ohne die Justizleitung innerhalb von 48 Stunden zu informieren. Sollte man die Justiz verlassen. Sollte eine Person des Justizwesens eine Straftat begehen. Der Justizminister kann den Erhalt der Anwaltslizenz von Lizenzträgern genehmigen, wenn ein beruflicher Wechsel in die Rollen eines Rechtsanwalts, eines Mitarbeiters der Justiz beantragt wird. a) Ein beruflicher Wechsel zum Organisationsanwalt gilt entsprechend JBeitrG §4 Abs. 9. Der Rechtsanwalt hatte während des Besitzes der Lizenz eine Haftstrafe verbüßt.

Abs. 2 Die Leitung der Staatsanwaltschaft, Richter, die Leitung der Richterschaft und Justizminister sind dazu befugt, bei Verstößen gegen Abs. 1 die Lizenz zu entziehen. 1. Nach dem Entzug setzt eine 10-tägige Blacklist für das Staatsexamen in Kraft. 2. Der Entzug muss mit Beweisen belegbar sein und kann angefochten werden. 3. Die Beweise müssen auf Nachfrage der betroffenen Person vorgelegt werden. 4. Bei Personen mit Klassifizierung muss das FIB dazu gerufen werden, um die Entziehung durchzuführen.

Abs.3 a) Sollte ein Mitglied des Rechtswesens eine Straftat begehen, die als nicht geringfügig angesehen wird, findet eine Gerichtsverhandlung statt oder ein Beschluss, in der über den Entzug der Anwaltslizenz geurteilt wird. b) Sollte ein Mitglied des Rechtswesens festgenommen werden, so kann es, sofern es nicht im Beamtenverhältnis steht, regulär inhaftiert werden. Die Justiz muss von der Festnahme zeitnah unterrichtet werden. c) Ein Richter, der Oberamtsrichter und der Justizminister können bei begründeten Verdacht auf den Missbrauch der Anwaltslizenz, in den b) genannten Fällen eine vorläufige Entziehung anordnen. Der in a) genannte Gerichtsprozess findet trotzdem regulär statt. Die Anwaltslizenz muss nach dem Prozess dem Beschuldigten wiedergegeben werden, sofern es das Gericht nicht anders angeordnet hat. Eine vorläufige Entziehung der Anwaltslizenz gilt nicht als Verurteilung.

§ 6. Kautions-Verfahren

Abs.1 Kaution ist ein Verfahren zur Befreiung eines Verurteilten aus der Haft durch Zahlung eines festen Geldbetrags im direkten Verhältnis zur verbleibenden Haftdauer

Abs.2 Einen Häftling zu befreien, verlangt folgende Punkte: 1. Es muss die Unschuld oder es müssen Fehler der Exekutive bewiesen worden sein. 2. Es kann nur die Justiz (Staatsanwaltschaft, Richterschaft & Justizminister) einen Häftling befreien mit der Ausnahme, dass die Justiz einem Rechtsanwalt die Freilassung auf Kaution genehmigen kann. (a) Sollte die Justiz nicht erreichbar sein, so kann der Stellv. Gouverneur oder der Gouverneur einem Rechtsanwalt die Freilassung auf Kaution genehmigen. 4. Sollte ein Beamter inhaftiert werden, so muss dieser unverzüglich befreit werden. JBeitrG §6 Abs. 2. 1. & 2 entfallen in diesem Fall.

Abs.3 Das gesamte Kautions-Verfahren muss von der Justiz, im Falle der Abwesenheit dieser vom beauftragen Rechtsanwalt, dokumentiert werden.

§ 7. Anwaltsgeheimnis

Abs.1 Das Anwaltsgeheimnis ist ein Geheimnis, das alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder Beweise für/gegen seinen Mandanten fallen.

Abs.2 Ein Rechtsanwalt kann nicht als Zeuge aussagen über die Umstände, die ihm durch die Rechtshilfe gegenüber einem Mandanten bekannt wurden.

Abs.3 Ein Rechtsanwalt hat das Recht, mit seinem Mandanten privat zu kommunizieren, unabhängig davon sind Standort und Zeit.

Abs.4 SG-Protokoll: Alle Interaktionen zwischen einem Anwalt und einem Mandanten finden im speziellen Tagungsraum, in absoluter Privatsphäre statt. Hinweis: Der Mandant muss von der Zelle zum Besprechungsraum und zurück von einem SG-Beamten begleitet werden.

§ 8. Eid

Gemäß Artikel 8 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) ist es erforderlich, dass jeder Rechtsanwalt bei Amtsantritt den folgenden Eid ablegt:

"Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe)."

§9 Gestrichen

§10 Mandatsübernahme & Mandatschaft

Abs. 1 Ein Anwalt muss eine schriftliche Mandatsübernahme bei Eröffnung eines Falles vorlegen. Ein juristisches Mandat befähigt einen Rechtsanwalt im Namen seiner Mandaten personen Bezogenen Daten, Akteneinsichten und dazugehörige Beweise sowie Forderungen gegenüber der Justiz zu beantragen.

Abs. 2 Diese muss folgende korrekte Daten des Mandanten und des Anwalts enthalten: Name, Vorname, Reisepassnummer, Telefonnummer.

Abs. 3 Sofern Klage gegen eine Inhaftierung, PDA Akteneintrag oder eine Geldstrafe erhoben wird muss eine grobe Schilderung des Vorfalls mit Datum und Uhrzeit mit einer maximalen Abweichung von ± 30 Minuten zum Akteneintrag bei Falleröffnung vorliegen. Korruptionsverfahren sind davon ausgenommen.

Abs. 4 Es müssen spezifische relevante rechtliche Grundlagen für jegliche Forderungen der in §2 Abs. 8.2 JBeitrG genannten Stichpunkte aufgeführt werden. BDG §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 6 und 14 gelten als Generalklausel und müssen durch andere Gesetze begründet werden.

Abs. 5 Bei einem Wechsel des Rechtsanwalts muss der Anwalt das Mandat schriftlich niederlegen, bevor ein neuer Anwalt das Mandat übernehmen darf. Zwei Mandate unterschiedlicher Anwälte sind nicht zulässig.

Abs. 6 Gemäß Abs. 5 können alle Fälle, die durch ein zweites (das später übernommene) Mandat entstanden sind, abgelehnt werden.

Abs. 7 Mit Abschluss bzw. Schließung eines Falles erlischt automatisch die Mandatsübernahme. Prozessablaufs Ordnung Abs. 5.3 bleibt unberührt.

Abs. 8 Die Mandatsübernahme sowie das Einfordern von Beweismaterialien bei Justizbehörden startet den Prozess einer Klage.

Abs. 9 Pro Situation darf ein Fall eröffnet werden.

Abs. 10 Wenn die Absätze eins bis neun nicht oder nur in Teilen erfüllt sind, hat die Justiz das Recht dazu, den Fall abzulehnen.

Abs. 11 Jeder Rechtsanwalt und Organisationsanwalt hat im Rahmen eines laufenden Verfahrens das Recht auf bis zu drei Korrekturdurchläufe, um etwaige formale oder inhaltliche Fehler in seinen Eingaben zu bereinigen. Dies dient der Wahrung einer fairen, gründlichen und menschlich nachvollziehbaren Verfahrensführung.

§11 Forderungsschreiben

Abs. 1 Ein Anwalt kann ein schriftliches Forderungsschreiben nach Sichtung der Beweise stellen. Folgende Voraussetzungen sind darüber hinaus einzuhalten: (a) Die Mandatsübernahme muss zuerst erfolgen (b) Beweismittel müssen angefordert sein

Abs. 2 Das Forderungsschreiben muss folgende Daten des Mandanten und des Anwalts enthalten: Name, Vorname, Reisepassnummer, Telefonnummer

Abs. 3 Eine Begründung für das Forderungsschreiben muss im Forderungsschreiben enthalten sein.

Abs. 4 Forderungen können nur gemäß JBeitrG § 2 Abs. 9 gemacht werden.

Abs. 5 Schmerzensgeld kann nur mit einem ärztlichen Gutachten des EMS gefordert werden. Das Gutachten muss vor Eingang des Forderungsschreibens bei der Justiz vorliegen, die Justiz behält sich die Prüfung des Dokuments sowie ein zweites Gutachten vor. Um das Gutachten zu erhalten, müssen dem EMS Beweise vorgelegt werden, aus welchen das EMS ein fundiertes Gutachten (bspw. geforderte Bodycam) machen kann. Die Justiz gibt nach Wunsch des Anwalts einen Auftrag für das Gutachten an das EMS. Sofern die Justiz das Senden der Bodycam an das EMS verneint, kann der Rechtsanwalt trotzdem Schmerzensgeld fordern. Das Ermessen dieses Schmerzensgeld zu bewilligen liegt im Ermessen des zuständigen Richters.

Abs. 7 Wenn die Absätze eins bis sechs nicht oder nur in Teilen erfüllt sind, so hat die Justiz das Recht dazu, die Forderungen abzulehnen.

§12 Präzedenzfälle

Abs. 1 Präzedenzfälle entstehen durch gerichtliche Entscheidungen, die als Orientierung für zukünftige Fälle dienen. Richter haben das Recht, sich bei der Urteilsfindung auf frühere Entscheidungen der Justiz des Staates San Andreas zu stützen, sofern diese mit geltenden Gesetzen im Einklang stehen.

Abs. 2 Ein Urteil/Beschluss eines Oberamtsrichters oder des Justizministers kann als richtungsweisend für nachfolgende Entscheidungen herangezogen werden.

Abs. 3 Sollte ein Richter von einer bestehenden Präzedenz abweichen, muss diese Entscheidung schriftlich begründet und durch einen zweitem unabhängigen Richter überprüft werden.

Abs. 4 Präzedenzfälle dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen übergehen, sondern dienen ausschließlich der einheitlichen Auslegung bestehender Gesetze.

§12.1 Geheimhaltungspflichtige Präzedenzfälle

Abs. 1 Präzedenzfälle, die als geheim eingestuft wurden, unterliegen der Geheimhaltung und sind in geschwärzter Form archiviert.

Abs. 2 Fälle werden geschwärzt, sobald betroffene Beamte dem High-Command oder höher unterliegen.

Abs. 3 Fälle werden geschwärzt, sobald Verstöße gemäß BDG §13 Verrat gegen das Land oder §27 Amtsmissbrauch vorliegen.

Abs. 4 Der Zugriff auf solche geheimen Präzedenzfälle ist ausschließlich dem Justizminister, dem Vizegouverneur und dem Gouverneur vorbehalten.

Abs. 5 Eine Freigabe oder Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung einer der genannten befugten Instanzen.

Abs. 6 Die Geheimhaltung eines Präzedenzfalls kann aufgehoben werden, wenn eine der befugten Instanzen entscheidet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.

Abs. 7 Sollte eine unbefugte Person Informationen über einen geheimen Präzedenzfall an Dritte weitergeben, so verliert sie nicht nur gemäß Justizbeitreibungsgesetz ihre berufliche Zulassung (z. B. Anwaltslizenz oder Richteramt), sondern kann zusätzlich strafrechtlich belangt werden.

Abs. 8 Alle Beschlüsse und Urteile, welche nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen werden für die Öffentlichkeit offengelegt. Diese können sich auch in Berufungsverfahren auf bereits gesprochene Urteile beziehen.


Zivilprozessordnung des Staates San Andreas

§1 Anwendungsbereich

(1) Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und zur Klärung privatrechtlicher Streitigkeiten kann ein Gericht über Geldleistungen, Unterlassungen, Herausgaben sowie sonstige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der gesetzlichen Vorschriften entscheiden.

(2) Zur Wahrnehmung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Rechte einer Partei können Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandanten Klage erheben, Anträge stellen und sonstige Rechtsmittel einlegen.

§2 Klageerhebung

(1) Die Berechtigung zur Einreichung einer zivilen Klage haben private Rechtsanwälte und Organisationsanwälte.

(2) Es kann gegen juristische Personen, Behörden sowie den Staat als solches geklagt werden.

(3) Die Klage muss an das Gericht übermittelt werden, welches anschließend die Validität der Klage gem. Art. 4 Prozessablaufs Ordnung prüft.

(4) In einer Klage kann alles gefordert werden. Es gilt weiterhin Art. 4 Abs. 5 Prozessablaufs Ordnung.

§3 Anhörungen

(1) Sofern das Gericht Zweifel an der Validität einer Klage hat, kann es eine Anhörung anordnen.

(2) In einer Anhörung erläutert die zu klagende Partei dem Gericht die Gründe der Klage.

(3) Der Richter kann in einer Anhörung Rückfragen zur Klage stellen.

(4) Der Ablauf einer Anhörung obliegt dem Richter.

(5) Eine Anhörung gilt nicht als Gerichtsprozess.

§4 Ziviler Prozessablauf

(1) Sofern die Klage als valide anerkannt wird, verständigt das Gericht den Angeklagten über die Klage. Der Angeklagte hat nach Zustellung der Klage 48 Stunden Zeit, um sich beim Gericht zur Verständigung auf einen Gerichtstermin zu melden. Dies kann ebenso ein Rechtsanwalt übernehmen, indem er das Mandat des Angeklagten übernimmt und diese Mandatsübernahme sowie die Forderung nach Einsicht der Klage an das Gericht übermittelt. Sofern das Mandat übernommen wurde, ist das Gericht dazu verpflichtet, die Klage an den Rechtsanwalt weiterzuleiten.

(2) Eine mündliche Zustellung der Klage ist zulässig. Die Zustellung der Klage kann durch ein vom Gericht beauftragtes, staatliches Organ erfolgen.

(3) Sofern sich der Angeklagte nicht innerhalb der 48 Stunden beim Gericht meldet oder keine Mandatsübernahme mit entsprechender Anforderung der Klage durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, wird das weitere Verfahren ohne die Verteidigung geführt. Das Gericht kann zudem ein Bußgeld verhängen.

(4) Ein ziviler Prozess kann von §10 Abs. II GVG abweichen.

§5 Anspruchsverjährung

Zivile Ansprüche verjähren unabhängig von §36 StGB nach 30 Tagen.

§6 Urteil

(1) Ein Urteil in einem zivilen Prozess enthält eine Entscheidung, welcher Gerichtlichen Partei in welchen Klagepunkten recht gegeben wird und welche Forderungen der Klagepartei in welchem Ausmaß stattgegeben werden.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt §11 StPO.

(3) Eine Verurteilung in einem zivilen Prozess schließt ein strafrechtliches Urteil nicht aus.

(4) Eine Verurteilung in einem strafrechtlichen Prozess schließt einen zivilen Prozess nicht aus.

§7 Berufungsverfahren

(1) Gegen die Erklärung des Gerichts, dass die Klage nicht valide ist, kann ein schriftlicher Widerspruch eingereicht werden.

(2) Ein Berufungsverfahren in einem zivilen Prozess bedeutet, dass die nächsthöhere Instanz (Im Regelfall ist dies Richter, Oberamtsrichter, Justizminister.) den Sachverhalt erneut prüft und ggf. das Verfahren neu aufrollt.

(3) Gegen ein Urteil in einem zivilen Prozess kann von allen Prozessbeteiligten schriftlich Berufung eingereicht werden.


Rechtsgrundsatz und Prinzipiengesetz (RGP)

Artikel 1 - Definitionsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen juristischen Prinzipien, Auslegungsregeln und überpositiven Normen, die der Anwendung, Auslegung und Systematisierung des Rechts dienen.

(2) Dieses Gesetzbuch findet keine unmittelbare Anwendung im Sinne von vollziehbaren materiellen Recht, sondern dient als Auslegungshilfe, Orientierungsrahmen und zur Gesetzesinterpretation.

Artikel 2 - Lex Specialis

(1) Das Speziellere Gesetz ist dem Allgemeinerem Gesetz vorzuziehen.

(2) Absatz 1 ist nicht allgemein, sondern in speziellen Situationen, in denen das Gesetz sich widerspricht oder unpräzise ist, anzuwenden.

(3) Des Lex Specialis Grundsatz trifft nur zu, sofern das Grundgesetz nicht zutrifft.

Artikel 3 - In dubio pro reo

(1) Im Falle von Zweifeln an der Schuld des Angeklagten muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden.

Artikel 4 - Audiatur et altera pars

(1) In einem Gerichtsverfahren müssen alle beteiligten Parteien die Möglichkeit haben, ihre Sichtweise zu vertreten.

Artikel 5 - Nemo tenetur se ipsum accusare

(1) Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.

Artikel 6 - Principium in dubio mitior

(1) Bei Zweifeln an der Schwere der Schuld oder der Strafzumessung ist die mildere Strafe anzuwenden.

Artikel 7 - Ne bis in idem

(1) Niemand darf für dieselbe Straftat mehrmals bestraft werden.

Artikel 8 - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

(1) Alle Maßnahmen, die im Strafverfahren ergriffen werden, müssen im Verhältnis zur Schwere der Tat und der Notwendigkeit der Maßnahme stehen.

Artikel 9 - In dubio pro reo

(1) Der Staat trägt die Beweislast, um die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Angeklagte muss nicht seine Unschuld beweisen.

Artikel 10 - RGP - Vorschriftsarten

(1) Im Gesetz wird unter anderem zwischen folgenden Vorschriften unterschieden:

(a) Der Parameter "muss" bedeutet, ein(e) Norm/Vorschrift/Gesetz ist zwingend auszuführen und lässt keinen Ermessensspielraum zu. Abweichungen sind nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich.

(b) Der Parameter "soll" bedeutet, ein(e) Norm/Vorschrift/Gesetz ist rechtlich grundsätzlich verbindlich und verpflichtet zur Durchführung, erlaubt aber begründete Ausnahmen in atypischen Sonderfällen.

(c) Der Parameter "kann" bedeutet, ein(e) Norm/Vorschrift/Gesetz eröffnet einen geregelten Ermessensspielraum. Es darf entschieden werden, ob diese(s) Norm/Vorschrift/Gesetz durchgeführt wird oder nicht.


Strafeintrag Gesetz

§1 Definitionsbereich

(1) Es wird zwischen Ausstellungen von Fahndungsstufen, im folgenden Strafakte, und der Ausstellung von Geldstrafen unterschieden.

(2) Der Begriff Aktenvergabe beschreibt den Prozess des Ausstellens einer oder beider Sanktionsarten.

(3) Die Gesamtheit der Ausstellung der Geldstrafe und der Ausstellung der Strafakte wird als Aktenausstellung bezeichnet. Die Bezeichnung Akte in diesem Kontext meint ebenso die Gesamtheit beider Sanktionsmaßnamen.

§2 Inhalt der Akte

(1) Begeht der Tatverdächtige mehrere Straftaten, so erhält er das Strafmaß für die Straftat mit dem höchsten Strafmaß. (a) Sieht ein Strafmaß einer begangenen Straftat unabhängig davon, ob es die Straftat mit dem höchsten Strafmaß ist, Nebenstrafen wie Lizenzentzüge vor, werden diese auch vollzogen, wenn das höchste Strafmaß diese nicht vorsieht

(2) Dem vollziehende Beamten obliegt die Entscheidung, ob er: (a) Alle oder mehrere Verstöße als Akten Ausstellungsgrund angibt, (b) Nur den Verstoß mit dem höchsten Strafmaß als Akten Ausstellungsgrund angibt

(3) Das Strafmaß mit den meisten Fahndungsstufen, die ausgestellt werden können, gilt als höchstes. (a) Sollte die Strafmaße zwei Straftaten die selbe Anzahl von höchst möglichen Fahndungsstufen bieten und es keine Straftat mit einer höheren Anzahl an möglich auszustellenden Fahndungsstufen geben, gilt das Strafmaß als höher, welches das höchst mögliche Bußgeld zur Ausstellung zulässt. (b) Sollte der in a) beschriebene Fall eintreten und die jeweils höchst möglichen Geldstrafen ebenso gleich sein, kann der Beamte entscheiden, welche Straftat als schwerste in die Akte geschrieben wird

§3 Ausstellungsformat

(1) Ein Beamter ist bei der Ahndung einer Straftat in Form einer Geld und/oder Haftstrafe an den aktuellen Straf- und Bußgeldkatalog gebunden, sofern diese Norm nicht durch eine weitere Norm ergänzt oder erweitert wird.

(2) Das Format einer Akte lautet wiefolgt: Datum, Uhrzeit - Gesetzbuch, Paragraph, Absatz, [Anmerkungen].

(3) Sollten mehre Straftaten vermerkt werden, werden diese ebenso im Format “[+] Datum, Uhrzeit - Gesetzbuch, Paragraph, Absatz” vermerkt. Nach der letzten vermerkten Straftat folgt anschließend die optionale “Anmerkung”

(4) Sollte ein Verdächtiger von einer anderen Behörde oder einem anderen Beamten übernommen werden, muss in der Anmerkung wiefolgt der Name und die Organisation des Auftraggebenen Beamten vermerkt werden: “[Organisation] Vorname Nachname”

(5) Sollte von §35 StGB Gebrauch gemacht werden, muss dies als Anmerkung der Akte beigefügt werden.

(6) Ausgenommen von Abs. 2 sind Haftbefehle und Beschlüsse, diese müssen wie folgt eingetragen werden: Datum, Uhrzeit - Aktenzeichen. Als Aktenzeichen soll das Aktenzeichen der FIBCO genutzt werden. In Sondersituationen kann auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder der Regierung genutzt werden.

§4 Staatliche Systemfahndung

(1) Sollte eine Person bereits mithilfe von Fahndungsstufen, die nicht als Suchwanteds gemäß §8 StPO gelten, gesucht werden, erhält diese zuzüglich dem Strafmaß der höchsten Straftat die Anzahl der Fahndungsstufen, die sie bereits hat, addiert.

(2) Als Systemwanteds gelten all jene Fahndungsstufen, die der Täter zum Zeitpunkt der Festnahme besitzt.

(3) Sollte ein Täter bereits über 5 Systemwanteds verfügen, wird lediglich die Geldstrafe ausgestellt und der Täter wird ohne weitere Strafakte inhaftiert.