Beamtendienstgesetz (BDG)
§1 Geltungsbereich
1. Das Beamtendienstgesetz gilt für alle Beschäftigten der staatlichen Organisationen: Government (GOV), Federal Investigation Bureau (FIB), Los Santos Police Department (LSPD), San Andreas Highway Patrol (SAHP), National Guard (NG), Emergency Medical Services (EMS).
§2 Hierarchie und Weisungsbefugnis (Chain of Command)
1. Der Gouverneur ist der Oberbefehlshaber aller staatlichen Organisationen.
2. Weisungen von Vorgesetzten ist Folge zu leisten, sofern diese nicht gegen geltende Gesetze oder die Menschenwürde verstoßen.
3. Die Rangfolge der Organisationen bei gemischten Einsätzen: (1) FIB (bei Bundesangelegenheiten/Terrorismus), (2) LSPD/SAHP (lokale Zuständigkeit), (3) NG (bei Kriegsrecht oder Unterstützung).
4. Die Meldekette ist einzuhalten. Beschwerden sind zunächst an den direkten Vorgesetzten zu richten.
§3 Befugnisse
1. Beamte sind befugt, zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Maßnahmen zu ergreifen.
2. Dazu gehören: Identitätsfeststellung, Platzverweise, Gewahrsamnahme, Durchsuchung von Personen und Sachen (bei Verdacht), Anwendung unmittelbaren Zwangs.
3. Das EMS hat Sonderrechte im Einsatz, jedoch keine polizeilichen Befugnisse.
§4 Allgemeine Pflichten
1. Beamte haben sich neutral, objektiv und vorbildlich zu verhalten.
2. Sie sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Interna verpflichtet.
3. Sie müssen Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangen, verfolgen (Legalitätsprinzip) - Ausnahme EMS.
§5 Dienstausweis und Erkennbarkeit
1. Jeder Beamte (außer verdeckte Ermittler im Einsatz) muss sich auf Verlangen durch seinen Dienstausweis oder seine Dienstnummer ausweisen.
2. Die Verweigerung der Identifizierung ist eine Dienstpflichtverletzung.
§6 Dienstkleidung
1. Im Dienst ist die vorgeschriebene Uniform zu tragen.
2. Zivilkleidung ist nur für genehmigte Ermittlungen (Detectives, FIB Agents) zulässig.
§7 Waffengebrauch und Verhältnismäßigkeit
1. Schusswaffengebrauch ist das letzte Mittel (Ultima Ratio).
2. Er ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen (Zurufe, Tazer, Schlagstock) keinen Erfolg versprechen oder bei Gefahr für Leib und Leben.
3. Warnschüsse sind abzugeben, wenn die Situation es zulässt.
§8 Nutzung von Dienstfahrzeugen
1. Dienstfahrzeuge dienen ausschließlich dienstlichen Zwecken.
2. Die StVO gilt grundsätzlich auch für Dienstfahrzeuge, es sei denn, Sonder- und Wegerechte werden in Anspruch genommen (Blaulicht und Sirene).
§9 Funkdisziplin
1. Im Funkverkehr ist Disziplin zu wahren. Der Funk dient der dienstlichen Kommunikation.
2. Funkcodes (10-Codes) sind, wo vorgeschrieben, zu verwenden.
§10 Verhalten gegenüber Bürgern
1. Der Umgangston hat stets höflich und respektvoll zu sein, auch in Stresssituationen (Deeskalation).
2. Willkürliche Maßnahmen oder Schikane sind verboten.
§13 Hochverrat
1. Wer als Beamter das Staatsgeheimnis verrät, mit kriminellen Vereinigungen paktiert oder einen Putsch plant, begeht Hochverrat. Strafe: Lebenslänglich / Todesstrafe (RP-Hinrichtung nach Genehmigung).
§14 Korruption im Amt
1. Die Annahme von Bestechungsgeldern oder Vorteilen ist verboten.
2. Bad-Cop Tätigkeiten (RP-Korruption) sind nur mit offizieller OOC-Genehmigung (Bio) gestattet. Ohne Genehmigung führt dies zum Ausschluss aus dem Dienst und Ban.
§29 Disziplinarmaßnahmen
1. Bei Verstößen gegen das BDG können folgende Maßnahmen ergriffen werden: (1) Mündliche Verwarnung, (2) Schriftliche Abmahnung, (3) Degradierung, (4) Suspendierung, (5) Entlassung, (6) Strafanzeige.
§30 Bodycam-Pflicht
1. Jeder Beamte ist verpflichtet, bei Amtshandlungen (Kontrollen, Festnahmen, Schusswechsel) eine funktionstüchtige Bodycam zu tragen und die Aufnahmen zu sichern.
2. Fehlende Bodycam-Aufnahmen werden im Zweifel gegen den Beamten gewertet.
3. Aufnahmen müssen der Internen Abteilung oder Staatsanwaltschaft auf Verlangen vorgelegt werden (Dauer der Aufbewahrung: 72h).